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Verdeckter Preisnachlass im Gebrauchtwagenhandel
Die Regelungen des Abschn. 153 Abs. 4 und 5 UStR zur Behandlung eines Tausches mit Baraufgabe sind grundsätzlicher Art und gelten beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen entsprechend. Insbesondere finden die Vereinfachungsregelungen des Abschn. 153 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 bis 3 UStR Anwendung, wonach u. a. bei der Ermittlung des gemeinen Werts ein Pauschalabschlag bis zu 15 v. H. für Verkaufskosten anzuerkennen ist, falls das Fahrzeug innerhalb von drei Monaten seit Übernahme geliefert wird. Im Übrigen sind auch die Ausführungen in Abschn. 276a Abs. 10 UStR, soweit sie sich auf Neuwagenverkäufe beziehen, beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen im Rahmen der Differenzbesteuerung entsprechend anzuwenden.