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Entnahme des Grund und Bodens für Altenteilerwohnung
Das Entnahmeprivileg für den zu einer neu errichteten Altenteilerwohnung gehörenden Grund und Boden gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a. F. (jetzt § 13 Abs. 5 EStG) setzt voraus, dass diese Wohnung nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich von einem Altenteiler genutzt wird. Privilegiert ist nicht etwa jede Entnahme von Grund und Boden, insbesondere nicht eine freiwillige Entnahme, die den Bau einer Altenteilerwohnung zur künftigen Nutzung durch den Betriebsinhaber ermöglichen soll, wenn dieser dereinst seinen Betrieb übergeben hat und selbst zum Altenteiler geworden sein sollte. Begünstigt ist vielmehr nur eine Entnahme, die „dadurch” erfolgt, dass die Altenteilerwohnung errichtet wird. Die Bebauung des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit einem zur Vermietung bestimmten Wohngebäude führt nicht zu einer Zwangsentna...