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Umsatzsteuer; | Zurverfügungstellung von Künstlern durch eine Agentur (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG)
Die Leistungen einer Agentur, die Künstler zur Mitwirkung in Funk- und Fernsehsendungen zur Verfügung stellt, unterliegen nach Auffassung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, wenn folgender Sachverhalt gegeben ist: Der Künstler ist an die Agentur gebunden und hat dieser sein Recht der Funksendung und der öffentlichen Wiedergabe zur ausschließlichen Verwertung übertragen. Will eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt diese Rechte erwerben, ist sie auf einen Vertrag mit der Agentur angewiesen. In dem Vertrag verpflichtet sich die Agentur, den Künstler für die Mitwirkung in der Rundfunk- oder Fersehsendung zur Verfügung zu stellen. Schuldner der Verpflichtung ist ausschließlich die Agentur; zwischen Rundfunk- oder Fernsehanstalt und Künstler bestehen keiner...