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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Aufzeichnungspflichten bei Versorgungsbezügen
Ergänzend zu seinen Ausführungen im (BStBl 2005 I S. 931) betreffend die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung (s. hierzu NWB F. 6 S. 4653) führt das (BStBl 2005 I S. 926) zu den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV bei Versorgungsbezügen Folgendes aus:
I. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2006
1. Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).
2. Unter Nr. 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns – einschließlich des Werts der Sachbezüge – zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Ergänzend führt das BMF aus: Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapita...