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Lohnsteuerbescheinigungen und Besondere Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2006
Ausschreibung durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. 2. des Folgejahrs eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Hierzu wird auf das (BStBl 2005 I S. 926) zum Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2006 hingewiesen (s. ). Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten i. S. des § 8a SGB IV beschäftigen, an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2006 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 135 und 136 LStR maßgebend. Die Bescheinigung richtet sich nach dem dem BMF-Schreiben beigefügten Vordruckmuster. Zusätzlich zu den auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung des Finanzamts ei...