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Gesellschaftsrecht | Insolvenzgeldumlagepflicht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Unternehmer i. S. der gesetzlichen Unfallversicherung und damit zur Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Adressat des Veranlagungsbescheids ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Unternehmensbegriff nach § 359 Abs. 1 SGB III ist inhaltlich identisch mit dem in § 136 Abs. 3 SGB VII verwendeten Begriff. Unternehmer ist danach letztlich derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (LSG NRW, Urteil v. - L4 U 7/03 nrkr., NZS 2005 S. 605; a. A. in st. Rspr. BSG, z. B. Urteil v. - B 2 U 42/99).