BFH Beschluss v. - IX S 17/05

Instanzenzug:

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgelehnt.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 des GerichtskostengesetzesGKG—) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also die Verletzung des Kostenrechts geltend machen (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1458; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 5 GKG Rz. 44, und 35. Aufl. 2005, § 66 GKG Rz. 44; Meyer, Gerichtskostengesetz, 6. Aufl. 2004, § 66 Rz. 65). Das ist ausweislich der mit der Erinnerung eingereichten Begründung nicht der Fall.

Im Übrigen hat der Senat die Erinnerung mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen (Az. IX E 4/05); daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht (vgl. auch Beschlüsse des , BFH/NV 1998, 75; vom VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238).

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 342 Nr. 2
WAAAB-71703