BFH Beschluss v. - IX B 118/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ist nicht gegeben. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit, weil die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage (Begriff der Anschaffung im EigenheimzulagengesetzEigZulG—) vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden worden ist und keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 109/00, BFH/NV 2001, 599; vom V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Wohnung i.S. von § 2 EigZulG im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums angeschafft, d.h. in der Regel, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen (z.B. , BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565; vom III R 41/02, BFH/NV 2004, 11). Hiervon ist das Finanzgericht ausgegangen. Neue Gesichtspunkte, die im allgemeinen Interesse eine erneute höchstrichterliche Klärung erfordern, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 259 Nr. 2
LAAAB-71695