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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4929/03 Erb EFG 2006 S. 57 Nr. 1

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1, ErbStG § 7 Abs. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1, UmwG § 272, BGB § 41, BGB § 45, AO § 42

Die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine GmbH stellt keine Vereinsauflösung dar und unterliegt insoweit nicht der Schenkungsteuer

Leitsatz

  1. Die Umwandlung eines als Inhaber einer Beteiligung fungierenden Familienvereins in eine GmbH kann nicht mit dem schenkungsteuerlichen Tatbestand der Auflösung des Vereins unter Anfall seines Vermögens bei den Mitgliedern gleichgesetzt werden, da bei formwechselnder Umwandlung weder ein Rechtsträgerwechsel noch ein echter Vermögensübergang erfolgen.

  2. Eine planwidrige Regelungslücke, die die analoge Anwendung des Auflösungstatbestands auf den Fall des Formwechsels rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.

  3. Die zeitliche Nähe der Umwandlung zum Steuerentstehungszeitpunkt des § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (30-Jahres-Zeitraum) ist kein ausreichender Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung; dies gilt zumindest dann, wenn wirtschaftliche Gründe für dieses Vorgehen plausibel dargelegt werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 57 Nr. 1
IAAAB-71605

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.10.2005 - 4 K 4929/03 Erb

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