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Schenkungsteuer: Zuwendung nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögens – Berechnung des Stundungsbetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
In einem Streitfall vor dem waren Aktien unter Vorbehalt des Gewinnbezugsrechts und unter Inanspruchnahme des Freibetrags bzw. Wertabschlags nach § 13a Abs. 4 ErbStG geschenkt worden. Der Kapitalwert des Gewinnbezugsrechts war nach § 25 ErbStG nicht absetzbar. Die in § 25 ErbStG eröffnete Stundungsmöglichkeit beschränkt sich in diesem Fall auf die Steuerminderung, die ohne das Abzugsverbot eingetreten wäre. Dabei ist die Beschränkung des hypothetischen Abzugs nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu beachten.