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EuGH gewährt Etappensieg für die Erwerber von „Schrottimmobilien”
Am war es soweit: Der EuGH entschied im Vorlageverfahren des Hanseatischen OLG Bremen und des LG Bochum zur Auslegung der Haustürwiderrufsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Erwerb von so genannten „Schrottimmobilien”. Schätzungsweise über 300 000 Anleger in ganz Deutschland hatten in den 90er Jahren in diese „Steuersparmodelle” investiert. Hierbei verleiteten Mitarbeiter der Immobiliengesellschaft oder selbständige Vermittler Anleger in einer Haustürsituation dazu, Immobilien zu erwerben und den Kaufpreis durch Darlehensverträge zu finanzieren. Die Anleger unterzeichneten den Kreditvertrag vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags, ohne ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags belehrt worden zu sein.
Die Urteile sind ein Fortschritt für Anleger, allerdings sind auch nach diesen Entscheidungen noch einige Fragen offen geblieben.
und Rs. C-229/04; Richtlinie 85/577/EWG des Rats v. betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
Hintergrund
Seit Anfang der 90iger Jahre boten Vermittler Anlegern, meist Klein- und Mittelverdienern, in Berat...