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Einkommen-/Lohnsteuer | Erstattung des Verdienstausfalls naher Angehöriger unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (Bezug: § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG; § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V).▶NWB MAAAB-60916
▶Praxishinweise: Dem Progressionsvorbehalt unterliegen Lohnersatzleistungen. Da im Rahmen des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V die Leistung gegenüber der Person erbracht wird, die an der Weiterführung des Haushalts gehindert ist, wird dieser kein eigener Verdienstausfall ersetzt. Ebenso stellt die Leistung beim Pflegenden keinen Lohnersatz dar, da bei diesem die Leistung nicht an die Stelle eines eigenen Lohnanspruchs tritt.