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Sonderposten mit Rücklageanteil gehört zum Eigenkapital
Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen (Bezug: § 6 Abs. 1 EStG; § 8 Abs. 1 und 3 Satz 2 KStG).▶NWB UAAAB-68611
▶Praxishinweise: Ein Sonderposten mit Rücklageanteil (im Streitfall ein öffentlicher Investitionszuschuss) stellt keine Vermögensbelastung dar, da er nur dazu dient, einen nicht besteuerten Vermögenszuwachs auszuweisen. Der nicht besteuerte (neutralisierte) Vermögenszuwachs ist deshalb wie Eigenkapital zu behandeln und im Vermögensstatus für die Prüfung einer Überschuldung nicht auszuweisen. Da auch eine Minderung des...