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Nachweis für Einzahlung der GmbH-Stammeinlage
Das OLG München stellt mit Beschluss vom - 8 U 3097/04 (ZInsO 2005 S. 603) klar, dass für die Führung des Beweises der Einzahlung der Stammeinlage des GmbH-Gesellschafters die allgemeinen Beweisregeln mit der Folge gelten,S. 990dass nicht notwendigerweise auch stets die Originalbelege zum entsprechenden Nachweis vorgelegt werden müssen.
▶Praxishinweise: (1) Gerät eine GmbH Jahre oder gar Jahrzehnte nach ihrer Gründung in die Insolvenz, sind neben dem Insolvenzverwalter auch die Massegläubiger vielfach geneigt, im Interesse einer Masseanreicherung nachträglich die von den Gesellschaftern erbrachten Einlage in Frage zu stellen. Angesicht möglicher Fallstricke gerade im Zusammenhang mit der realen Kapitalaufbringung (Stichworte: Hin- und Herzahlung, Einzahlung auf debitorisches Konto, verdeckte Sacheinlage usw.) sind auch die Chancen für die (nochmalige) Inanspruchnahme des Gesellschafters für seine Stammeinlage unter diesem Gesichtspunkt selbst dann nicht schlecht, wenn nach neuem Recht die Ansprüche auf Kapitalaufbringung nunmehr bereits nach zehn, und nicht mehr erst nach 30 Jahren verjähren (vgl. § 19 Abs. 6 GmbHG i. V. mit § 199 Abs. 4 BGB). Oftmals gelingt es nämlich den Gesellschaftern auch in dieser verkürzten Fris...