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Aktuelle Rechtsprechung zu § 17 EStG
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 v. H. beteiligt war.
Eine „Beteiligung am Kapital der Gesellschaft” i. S. von § 17 EStG liegt nach der Auffassung des , StuB 2005 S. 938; Vorinstanz , EFG 2004 S. 192) bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. „Nachrangvereinbarung”), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter.
Der BFH hält unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung daran fest, dass auch Genussscheine i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F. nur dann „Anteile an einer Kapitalgesellschaft” sind, wenn mit ihnen das Recht am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist. Eine Beteiligung am Liquidationserlös liegt ...BStBl 1996 I S. 49