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Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums
Bei einem auf fremden Grund gebauten Eigenheim begründet das Einverständnis des Grundstückseigentümers mit der Gebäudeerrichtung für sich in der Regel noch kein wirtschaftliches Eigentum des Gebäudebesitzers. Wenn jedoch der Bauende aufgrund eindeutiger im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft – unter dauerndem Ausschluss des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers – deswegen innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des von ihm erstellten Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen, dann geht das wirtschaftliche Eigentum schon zu diesem früheren Zeitpunkt über. S. 9