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Anwendung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem EnWG
Mit dem Energiewirtschaftsgesetz v. (BGBl 2005 I S. 1970) wurde eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG ist folgendes zu beachten: Das EnWG ist am in Kraft getreten. Da die §§ 114 und 118 EnWG keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG enthalten, ist anders als bei der Ertragsteuer die Grunderwerbsteuerbefreiung erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht worden sind. Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechtung i. S. des § 7 EnWG gegeben sind, ist die Regulierungsbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen des § 7 EnWG um Amtshilfe i. S. des § 111 AO zu ersuchen.