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Steuerbescheid ohne das Ergebnis eines bekannten neuen Gewerbes
Wird das negative Ergebnis eines neu eröffneten Gewerbebetriebs in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben, obwohl das Finanzamt hierzu schon einen Fragebogen versandt und der Steuerpflichtige eine Eröffnungsbilanz und eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte, und wird der ergangene Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kommt weder eine Änderung nach § 129 AO noch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO in Betracht. Es fehlt an einer offenbaren Unrichtigkeit, da ein Denkfehler des Sachbearbeiters des Finanzamts nicht auszuschließen ist. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitert am groben Verschulden des Steuerpflichtigen.