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Steuerberatung | Vergütung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Finanzgericht
Vergütungsrechtlich ist das Finanzgericht als Berufungsgericht (Gericht der Hauptsache) einzustufen. Die Gebühren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (hier: Aussetzung des Verfahrens) sind deshalb mit dem 1,3fachen und nicht mit dem 1,6fachen Satz der nach § 13 RVG geltenden Wertgebühr anzusetzen. Auf Grundlage dieser Gebühr ist auch die Post- und Telekommunikationspauschale zu berechnen (, DStRE 2005 S. 1366).