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Arbeitsförderung | Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beim Zuzug zum Partner
Das B 11a/11 AL 49/04 R entschieden, dass in Fällen eines Zuzugs zum Partner ein wichtiger Grund für die Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass in absehbarer Zeit eine Eheschließung erfolgt und der gewählte Zeitpunkt durch Gründe des Wohls eines Kindes des umziehenden Partners (hier: Schulwechsel) gedeckt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Partner bereits vor der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet hatten.