Düsseldorfer Tabelle
(Stand: , , und )
Nach R 181a Abs. 1 Satz 2 EStR 2003 (Übertragung der Freibeträge für Kinder) können die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z.B. die „Düsseldorfer Tabelle”, einen Anhalt zur Feststellung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern geben. Die „Düsseldorfer Tabelle” ist daher – soweit sie den Kindesunterhalt betrifft – im Folgenden abgedruckt:
Düsseldorfer Tabelle (Stand )
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Nettoeinkommen des Barunterhaltspflich- tigen (Anm. 3,4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB) | Vom- hundertsatz | Bedarfs- kontrollbetrag | ||||
0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | ||||
1. | bis 2.550 | 366 | 444 | 525 | 606 | 100 | 1.425/1.640 |
2. | 2.550 – 2.940 | 392 | 476 | 562 | 649 | 107 | 1.750 |
3. | 2.940 – 3.330 | 418 | 507 | 599 | 691 | 114 | 1.860 |
4. | 3.330 – 3.720 | 443 | 538 | 636 | 734 | 121 | 1.960 |
5. | 3.720 – 4.110 | 469 | 569 | 672 | 776 | 128 | 2.060 |
6. | 4.110 – 4.500 | 495 | 600 | 709 | 819 | 135 | 2.150 |
7. | 4.500 – 4.890 | 520 | 631 | 746 | 861 | 142 | 2.250 |
8. | 4.890 – 5.480 | 549 | 666 | 788 | 909 | 150 | 2.350 |
9. | 5.480 – 6.260 | 586 | 711 | 840 | 970 | 160 | 2.540 |
10. | 6.260 – 7.040 | 623 | 755 | 893 | 1.031 | 170 | 2.730 |
11. | 7.040 – 7.820 | 659 | 800 | 945 | 1.091 | 180 | 2.930 |
12. | 7.820 – 8.610 | 696 | 844 | 998 | 1.152 | 190 | 3.130 |
13. | 8.610 – 9.400 | 732 | 888 | 1.050 | 1.212 | 200 | 3.330 |
14. | über 9.400 | nach den Umständen des Falles |
Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- und Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anm. 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO in Deutsche Mark für den Westteil der Bundesrepublik in der ab geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nachobjektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 v. H. des Nettoeinkommens – mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 290 DM monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.640 DM. Hierin sind bis 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.960 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 860 DM enthalten.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 1.175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 160 DM zu kürzen.
In den Unterhaltsbeträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 v. H. des Regelbetrages (Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 1 BGB).
Düsseldorfer Tabelle (Stand )
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Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen (Anm. 3,4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB) | Vom- hundertsatz | Bedarfs- kontrollbetrag (Anm. 6) | ||||
0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | ||||
1. | bis 1.300 | 188 | 228 | 269 | 311 | 100 | 730/840 |
2. | 1.300 – 1.500 | 202 | 244 | 288 | 333 | 107 | 900 |
3. | 1.500 – 1.700 | 215 | 260 | 307 | 355 | 114 | 950 |
4. | 1.700 – 1.900 | 228 | 276 | 326 | 377 | 121 | 1.000 |
5. | 1.900 – 2.100 | 241 | 292 | 345 | 399 | 128 | 1.050 |
6. | 2.100 – 2.300 | 254 | 308 | 364 | 420 | 135 | 1.100 |
7. | 2.300 – 2.500 | 267 | 324 | 382 | 442 | 142 | 1.150 |
8. | 2.500 – 2.800 | 282 | 342 | 404 | 467 | 150 | 1.200 |
9. | 2.800 – 3.200 | 301 | 365 | 431 | 498 | 160 | 1.300 |
10. | 3.200 – 3.600 | 320 | 388 | 458 | 529 | 170 | 1.400 |
11. | 3.600 – 4.000 | 339 | 411 | 485 | 560 | 180 | 1.500 |
12. | 4.000 – 4.400 | 358 | 434 | 512 | 591 | 190 | 1.600 |
13. | 4.400 – 4.400 | 376 | 456 | 538 | 622 | 200 | 1.700 |
14. | über 4.800 | nach den Umständen des Falles |
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- und Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO in Euro (€) für den Westteil der Bundesrepublik in der ab geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 v. H. des Nettoeinkommens – mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 €. Darin ist eine Warmmiete bis 440 € enthalten.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 600 €. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 € zu kürzen.
In den Unterhaltsbeträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 v. H. des Regelbetrages (vgl. Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 1 BGB). Das bis zur Einkommensgrenze 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = ½ des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe ./. Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
Anlage zur Anmerkung 10:
Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 €
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Einkommens- gruppe | 0 – 5 Jahre | 6 – 11 Jahre | 12 – 17 Jahre |
1 = 100 % | 188 – 11 = 177 | 228 – 0 = 228 | 269 – 0 = 269 |
2 = 107 % | 202 – 25 = 177 | 244 – 13 = 231 | 288 – 1 = 287 |
3 = 114 % | 215 – 38 = 177 | 260 – 29 = 231 | 307 – 20 = 287 |
4 = 121 % | 228 – 51 = 177 | 276 – 45 = 231 | 326 – 39 = 287 |
5 = 128 % | 241 – 64 = 177 | 292 – 61 = 231 | 345 – 58 = 287 |
6 = 135 % | 254 – 77 = 231 | 308 – 77 = 231 | 364 – 77 = 287 |
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. und jedes weitere Kind von je 89,50 €
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Einkommens- gruppe | 0 – 5 Jahre | 6 – 11 Jahre | 12 – 17 Jahre |
1 = 100 % | 188 – 23,50 = 164,50 | 228 – 9,50 = 218,50 | 269 – 0 = 269 |
2 = 107 % | 202 – 37,50 = 164,50 | 244 – 25,50 = 218,50 | 288 – 13,50 = 274,50 |
3 = 114 % | 215 – 50,50 = 164,50 | 260 – 41,50 = 218,50 | 307 – 32,50 = 274,50 |
4 = 121 % | 228 – 63,50 = 164,50 | 276 – 57,50 = 218,50 | 326 – 51,50 = 274,50 |
5 = 128 % | 241 – 76,50 = 164,50 | 292 – 73,50 = 218,50 | 345 – 70,50 = 274,50 |
6 = 135 % | 254 – 89,50 = 164,50 | 308 – 89,50 = 218,50 | 364 – 89,50 = 274,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = ½ des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe ./. Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrags).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.
Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).
Düsseldorfer Tabelle (Stand )
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Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen (Anm. 3,4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) | Vom- hundertsatz | Bedarfs- kontrollbetrag (Anm. 6) | ||||
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1. | bis 1.300 | 199 | 241 | 284 | 327 | 100 | 730/840 |
2. | 1.300 – 1.500 | 213 | 258 | 304 | 350 | 107 | 900 |
3. | 1.500 – 1.700 | 227 | 275 | 324 | 373 | 114 | 950 |
4. | 1.700 – 1.900 | 241 | 292 | 344 | 396 | 121 | 1.000 |
5. | 1.900 – 2.100 | 255 | 309 | 364 | 419 | 128 | 1.050 |
6. | 2.100 – 2.300 | 269 | 326 | 384 | 442 | 135 | 1.100 |
7. | 2.300 – 2.500 | 283 | 343 | 404 | 465 | 142 | 1.150 |
8. | 2.500 – 2.800 | 299 | 362 | 426 | 491 | 150 | 1.200 |
9. | 2.800 – 3.200 | 319 | 386 | 455 | 524 | 160 | 1.300 |
10. | 3.200 – 3.600 | 339 | 410 | 483 | 556 | 170 | 1.400 |
11. | 3.600 – 4.000 | 359 | 434 | 512 | 589 | 180 | 1.500 |
12. | 4.000 – 4.400 | 379 | 458 | 540 | 662 | 190 | 1.600 |
13. | 4.400 – 4.400 | 398 | 482 | 568 | 654 | 200 | 1.700 |
14. | über 4.800 | nach den Umständen des Falles |
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE, Stand:
Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR
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Einkommens- gruppe | 0 – 5 Jahre | 6 – 11 Jahre | 12 – 17 Jahre |
1 = 100 % | 199 – 7 = 192 | 241 – 0 = 241 | 284 – 0 = 284 |
2 = 107 % | 213 – 21 = 192 | 258 – 9 = 249 | 304 – 0 = 304 |
3 = 114 % | 227 – 35 = 192 | 275 – 26 = 249 | 324 – 17 = 307 |
4 = 121 % | 241 – 49 = 192 | 292 – 43 = 249 | 344 – 37 = 307 |
5 = 128 % | 255 – 63 = 192 | 309 – 60 = 249 | 364 – 57 = 307 |
6 = 135 % | 269 – 77 = 192 | 326 – 77 = 249 | 384 – 77 = 307 |
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR
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Einkommens- gruppe | 0 – 5 Jahre | 6 – 11 Jahre | 12 – 17 Jahre |
1 = 100 % | 199 – 19,50 = 179,50 | 241 – 4,50 = 236,50 | 284 – 0 = 284 |
2 = 107 % | 213 – 33,50 = 179,50 | 258 – 21,50 = 236,50 | 304 – 9,50 = 294,50 |
3 = 114 % | 227 – 47,50 = 179,50 | 275 – 38,50 = 236,50 | 324 – 29,50 = 294,50 |
4 = 121 % | 241 – 61,50 = 179,50 | 292 – 55,50 = 236,50 | 344 – 49,50 = 294,50 |
5 = 128 % | 255 – 75,50 = 179,50 | 309 – 72,50 = 236,50 | 364 – 69,50 = 294,50 |
6 = 135 % | 269 – 89,50 = 179,50 | 326 – 89,50 = 236,50 | 384 – 89,50 = 294,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).
Düsseldorfer Tabelle (Stand )
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Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen (Anm. 3,4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB) | Vom- hun- dertsatz | Bedarfs- kontrollbe- trag (Anm. 6) | ||||
0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | ||||
1. | bis 1300 | 204 | 247 | 291 | 335 | 100 | 770/890 |
2. | 1300 – 1500 | 219 | 265 | 312 | 359 | 107 | 950 |
3. | 1500 – 1700 | 233 | 282 | 332 | 382 | 114 | 1000 |
4. | 1700 – 1900 | 247 | 299 | 353 | 406 | 121 | 1050 |
5. | 1900 – 2100 | 262 | 317 | 373 | 429 | 128 | 1100 |
6. | 2100 – 2300 | 276 | 334 | 393 | 453 | 135 | 1150 |
7. | 2300 – 2500 | 290 | 351 | 414 | 476 | 142 | 1200 |
8. | 2500 – 2800 | 306 | 371 | 437 | 503 | 150 | 1250 |
9. | 2800 – 3200 | 327 | 396 | 466 | 536 | 160 | 1350 |
10. | 3200 – 3600 | 347 | 420 | 495 | 570 | 170 | 1450 |
11. | 3600 – 4000 | 368 | 445 | 524 | 603 | 180 | 1550 |
12. | 4000 – 4400 | 388 | 470 | 553 | 637 | 190 | 1650 |
13. | 4400 – 4800 | 408 | 494 | 582 | 670 | 200 | 1750 |
14. | über 4800 | nach den Umständen des Falles |
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Eltern teil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE, Stand:
Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR
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Einkommens- gruppe | 0 – 5 Jahre | 6 – 11 Jahre | 12 – 17 Jahre |
1 = 100 % | 204 – 5 = 199 | 247 – 0 = 247 | 291 – 0 = 291 |
2 = 107 % | 219 – 20 = 199 | 265 – 8 = 257 | 312 – 0 = 312 |
3 = 114 % | 233 – 34 = 199 | 282 – 25 = 257 | 332 – 16 = 316 |
4 = 121 % | 247 – 48 = 199 | 299 – 42 = 257 | 353 – 37 = 316 |
5 = 128 % | 262 – 63 = 199 | 317 – 60 = 257 | 373 – 57 = 316 |
6 = 135 % | 276 – 77 = 199 | 334 – 77 = 257 | 393 – 77 = 316 |
2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR
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Einkommens- gruppe | 0 – 5 Jahre | 6 – 11 Jahre | 12 – 17 Jahre |
1 = 100 % | 204 – 17,50 = 186,50 | 247 – 2,50 = 244,50 | 291 – 0 = 291 |
2 = 107 % | 219 – 32,50 = 186,50 | 265 – 20,50 = 244,50 | 312 – 8,50 = 303,50 |
3 = 114 % | 233 – 46,50 = 186,50 | 282 – 37,50 = 244,50 | 332 – 28,50 = 303,50 |
4 = 121 % | 247 – 60,50 = 186,50 | 299 – 54,50 = 244,50 | 353 – 49,50 = 303,50 |
5 = 128 % | 262 – 75,50 = 186,50 | 317 – 72,50 = 244,50 | 373 – 69,50 = 303,50 |
6 = 135 % | 276 – 89,50 = 186,50 | 334 – 89,50 = 244,50 | 393 – 89,50 = 303,50 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 317 - S 2282 a - 011
Fundstelle(n):
BAAAB-71172