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FinMin Schleswig-Holstein - VI 317 - S 2282 a - 011

Düsseldorfer Tabelle
(Stand: , , und )

Nach R 181a Abs. 1 Satz 2 EStR 2003 (Übertragung der Freibeträge für Kinder) können die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z.B. die „Düsseldorfer Tabelle”, einen Anhalt zur Feststellung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern geben. Die „Düsseldorfer Tabelle” ist daher – soweit sie den Kindesunterhalt betrifft – im Folgenden abgedruckt:

Düsseldorfer Tabelle (Stand )


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Kindesunterhalt:

Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflich-
tigen (Anm. 3,4) 
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 3 BGB)   
Vom-
hundertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
 
 
0–5
6–11
12–17
ab 18
 
 
1.  
        bis 2.550
366
444
525
606
100
1.425/1.640
2.  
2.550 – 2.940
392
476
562
649
107
1.750
3.  
2.940 – 3.330
418
507
599
691
114
1.860
4.  
3.330 – 3.720
443
538
636
734
121
1.960
5.  
3.720 – 4.110
469
569
672
776
128
2.060
6.  
4.110 – 4.500
495
600
709
819
135
2.150
7.  
4.500 – 4.890
520
631
746
861
142
2.250
8.  
4.890 – 5.480
549
666
788
909
150
2.350
9.  
5.480 – 6.260
586
711
840
970
160
2.540
10.  
6.260 – 7.040
623
755
893
1.031
170
2.730
11.  
7.040 – 7.820
659
800
945
1.091
180
2.930
12.  
7.820 – 8.610
696
844
998
1.152
190
3.130
13.  
8.610 – 9.400
732
888
1.050
1.212
200
3.330
14.  
über 9.400
nach den Umständen des
Falles

Anmerkungen:
  1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- und Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anm. 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO in Deutsche Mark für den Westteil der Bundesrepublik in der ab geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.

  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nachobjektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 v. H. des Nettoeinkommens – mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 290 DM monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

    • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

    beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.640 DM. Hierin sind bis 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.960 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 860 DM enthalten.

  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 1.175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 160 DM zu kürzen.

  9. In den Unterhaltsbeträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 v. H. des Regelbetrages (Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 1 BGB).

Düsseldorfer Tabelle (Stand )


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Kindesunterhalt (alle Beträge in Euro):

Nettoeinkommen des
Barunterhalts-
pflichtigen (Anm. 3,4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 3 BGB)
Vom-
hundertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
(Anm. 6)
 
 
0–5
6–11
12–17
ab 18
 
 
1.  
        bis 1.300
188
228
269
311
100
730/840
2.  
1.300 – 1.500
202
244
288
333
107
900
3.  
1.500 – 1.700
215
260
307
355
114
950
4.  
1.700 – 1.900
228
276
326
377
121
1.000
5.  
1.900 – 2.100
241
292
345
399
128
1.050
6.  
2.100 – 2.300
254
308
364
420
135
1.100
7.  
2.300 – 2.500
267
324
382
442
142
1.150
8.  
2.500 – 2.800
282
342
404
467
150
1.200
9.  
2.800 – 3.200
301
365
431
498
160
1.300
10.  
3.200 – 3.600
320
388
458
529
170
1.400
11.  
3.600 – 4.000
339
411
485
560
180
1.500
12.  
4.000 – 4.400
358
434
512
591
190
1.600
13.  
4.400 – 4.400
376
456
538
622
200
1.700
14.  
über 4.800
nach den Umständen des
Falles     

Anmerkungen:
  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- und Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO in Euro (€) für den Westteil der Bundesrepublik in der ab geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.

  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 v. H. des Nettoeinkommens – mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

    • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

    beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 €. Darin ist eine Warmmiete bis 440 € enthalten.

  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 600 €. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 € zu kürzen.

  9. In den Unterhaltsbeträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 v. H. des Regelbetrages (vgl. Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 1 BGB). Das bis zur Einkommensgrenze 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = ½ des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe ./. Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

Anlage zur Anmerkung 10:

Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 €

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Einkommens-
gruppe
0 – 5 Jahre
6 – 11 Jahre
12 – 17 Jahre
1 = 100 %
188 – 11 = 177  
228 – 0   = 228  
269 – 0   = 269
2 = 107 %
202 – 25 = 177  
244 – 13 = 231  
288 – 1   = 287
3 = 114 %
215 – 38 = 177  
260 – 29 = 231  
307 – 20 = 287
4 = 121 %
228 – 51 = 177  
276 – 45 = 231  
326 – 39 = 287
5 = 128 %
241 – 64 = 177  
292 – 61 = 231  
345 – 58 = 287
6 = 135 %
254 – 77 = 231  
308 – 77 = 231  
364 – 77 = 287

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. und jedes weitere Kind von je 89,50 €

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Einkommens-
gruppe
0 – 5 Jahre
6 – 11 Jahre
12 – 17 Jahre
1 = 100 %
188 – 23,50 = 164,50  
228 – 9,50   = 218,50  
269 – 0       = 269
2 = 107 %
202 – 37,50 = 164,50  
244 – 25,50 = 218,50  
288 – 13,50 = 274,50
3 = 114 %
215 – 50,50 = 164,50  
260 – 41,50 = 218,50  
307 – 32,50 = 274,50
4 = 121 %
228 – 63,50 = 164,50  
276 – 57,50 = 218,50  
326 – 51,50 = 274,50
5 = 128 %
241 – 76,50 = 164,50  
292 – 73,50 = 218,50  
345 – 70,50 = 274,50
6 = 135 %
254 – 89,50 = 164,50  
308 – 89,50 = 218,50  
364 – 89,50 = 274,50

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = ½ des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe ./. Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrags).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).

Düsseldorfer Tabelle (Stand )


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Kindesunterhalt (alle Beträge in Euro):

Nettoeinkommen des
Barunterhalts-
pflichtigen (Anm. 3,4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vom-
hundertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
(Anm. 6)
 
 
0-5
6-11
12-17
ab 18
 
 
1.  
        bis 1.300
199
241
284
327
100
730/840
2.  
1.300 – 1.500
213
258
304
350
107
900
3.  
1.500 – 1.700
227
275
324
373
114
950
4.  
1.700 – 1.900
241
292
344
396
121
1.000
5.  
1.900 – 2.100
255
309
364
419
128
1.050
6.  
2.100 – 2.300
269
326
384
442
135
1.100
7.  
2.300 – 2.500
283
343
404
465
142
1.150
8.  
2.500 – 2.800
299
362
426
491
150
1.200
9.  
2.800 – 3.200
319
386
455
524
160
1.300
10.  
3.200 – 3.600
339
410
483
556
170
1.400
11.  
3.600 – 4.000
359
434
512
589
180
1.500
12.  
4.000 – 4.400
379
458
540
662
190
1.600
13.  
4.400 – 4.400
398
482
568
654
200
1.700
14.  
über 4.800
nach den Umständen des
Falles     

Anmerkungen:
  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.

  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

    • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

    beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.

  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.

  9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB).

    Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag =  1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE, Stand:

Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommens-
gruppe
0 – 5 Jahre
6 – 11 Jahre
12 – 17 Jahre
1 = 100 %
199 – 7   = 192  
241 – 0   = 241  
284 – 0   = 284
2 = 107 %
213 – 21 = 192  
258 – 9   = 249  
304 – 0   = 304
3 = 114 %
227 – 35 = 192  
275 – 26 = 249  
324 – 17 = 307
4 = 121 %
241 – 49 = 192  
292 – 43 = 249  
344 – 37 = 307
5 = 128 %
255 – 63 = 192  
309 – 60 = 249  
364 – 57 = 307
6 = 135 %
269 – 77 = 192  
326 – 77 = 249  
384 – 77 = 307

2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR

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Einkommens-
gruppe
0 – 5 Jahre
6 – 11 Jahre
12 – 17 Jahre
1 = 100 %
199 – 19,50 = 179,50  
241 – 4,50   = 236,50  
284 – 0        = 284
2 = 107 %
213 – 33,50 = 179,50  
258 – 21,50 = 236,50  
304 – 9,50   = 294,50
3 = 114 %
227 – 47,50 = 179,50  
275 – 38,50 = 236,50  
324 – 29,50 = 294,50
4 = 121 %
241 – 61,50 = 179,50  
292 – 55,50 = 236,50  
344 – 49,50 = 294,50
5 = 128 %
255 – 75,50 = 179,50  
309 – 72,50 = 236,50  
364 – 69,50 = 294,50
6 = 135 %
269 – 89,50 = 179,50  
326 – 89,50 = 236,50  
384 – 89,50 = 294,50

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag =  1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).

Düsseldorfer Tabelle (Stand )


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Kindesunterhalt (alle Beträge in Euro):

Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen
(Anm. 3,4) 
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 3 BGB)
Vom-
hun-
dertsatz
Bedarfs-
kontrollbe-
trag
(Anm. 6)
 
 
0–5
6–11
12–17
ab 18
 
 
1.  
       bis 1300
204
247
291
335
100
770/890
2.  
1300 – 1500
219
265
312
359
107
950
3.  
1500 – 1700
233
282
332
382
114
1000
4.  
1700 – 1900
247
299
353
406
121
1050
5.  
1900 – 2100
262
317
373
429
128
1100
6.  
2100 – 2300
276
334
393
453
135
1150
7.  
2300 – 2500
290
351
414
476
142
1200
8.  
2500 – 2800
306
371
437
503
150
1250
9.  
2800 – 3200
327
396
466
536
160
1350
10.  
3200 – 3600
347
420
495
570
170
1450
11.  
3600 – 4000
368
445
524
603
180
1550
12.  
4000 – 4400
388
470
553
637
190
1650
13.  
4400 – 4800
408
494
582
670
200
1750
14.  
über 4800
nach den Umständen des
Falles

Anmerkungen:
  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.

  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

    • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Eltern teil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

  9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB).

    Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag =  1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE, Stand:

Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB
1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR

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Einkommens-
gruppe
0 – 5 Jahre
6 – 11 Jahre
12 – 17 Jahre
1 = 100 %
204 – 5   = 199  
247 – 0 = 247  
291 – 0   = 291
2 = 107 %
219 – 20 = 199  
265 – 8 = 257  
312 – 0   = 312
3 = 114 %
233 – 34 = 199  
282 – 25 = 257  
332 – 16 = 316
4 = 121 %
247 – 48 = 199  
299 – 42 = 257  
353 – 37 = 316
5 = 128 %
262 – 63 = 199  
317 – 60 = 257  
373 – 57 = 316
6 = 135 %
276 – 77 = 199  
334 – 77 = 257  
393 – 77 = 316

2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR

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Einkommens-
gruppe
0 – 5 Jahre
6 – 11 Jahre
12 – 17 Jahre
1 = 100 %
204 – 17,50 = 186,50  
247 – 2,50   = 244,50  
291 – 0        = 291
2 = 107 %
219 – 32,50 = 186,50  
265 – 20,50 = 244,50  
312 – 8,50   = 303,50
3 = 114 %
233 – 46,50 = 186,50  
282 – 37,50 = 244,50  
332 – 28,50 = 303,50
4 = 121 %
247 – 60,50 = 186,50  
299 – 54,50 = 244,50  
353 – 49,50 = 303,50
5 = 128 %
262 – 75,50 = 186,50  
317 – 72,50 = 244,50  
373 – 69,50 = 303,50
6 = 135 %
276 – 89,50 = 186,50  
334 – 89,50 = 244,50  
393 – 89,50 = 303,50

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag =  1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 317 - S 2282 a - 011

Fundstelle(n):
BAAAB-71172