BFH Beschluss v. - XI B 201/04

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezieht Einkünfte als selbständiger Dozent auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung. Er führt bei seinen Kunden oder Schulungsunternehmen Seminare durch, die er in einem Büroraum im Obergeschoss und in einem Seminarraum im Kellergeschoss seines Einfamilienhauses vorbereitet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ist der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Büroräume nur mit einem Betrag von 2 400 DM abgezogen werden könnten. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die als Büroräume genutzten Räumlichkeiten seien dem Typus „häusliches Arbeitszimmer” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen; sie stellten nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers dar. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung komme lediglich eine indizielle Bedeutung zu (vgl. , BFH/NV 2003, 917). Der wesentliche Inhalt und qualitative Schwerpunkt liege in der Abhaltung von Seminaren, nicht in deren Vor- oder Nachbereitung. In den Streitjahren hätte der Kellerraum der Aufbewahrung von Literatur und Unterlagen gedient. Seminare hätten in den Streitjahren in den Räumlichkeiten nicht stattgefunden.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend:

1. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und diene der Fortbildung des Rechts. Im Streitfall werde das Arbeitszimmer zeitlich zu mehr als 50 % genutzt und solle dennoch nicht Mittelpunkt sein. Dieser Fall sei noch nicht entschieden.

2. Zur Rüge von Verfahrensfehlern bezieht sich der Prozessbevollmächtigte auf ein Schreiben des Klägers vom .

a) Fehlerhaft seien die Feststellungen, dass für die Vertragsgestaltung und Honorierung der Umfang der Vorbereitung ohne entscheidende Bedeutung sei und dass die Vor- und Nachbereitung lediglich als Zusatzleistung zu qualifizieren sei.

b) In einem Telefonat vor der mündlichen Verhandlung sei ihm mitgeteilt worden, dass in dem anberaumten Termin nur der Sachverhalt erörtert werde. Aus diesem Grund sei eine Verschiebung des Termins nicht beantragt worden. Fehlerhaft sei auch, dass der Kläger persönlich, nicht aber sein Prozessbevollmächtigter geladen worden seien.

c) Während der mündlichen Verhandlung sei der Klageantrag abweichend von der Klageschrift formuliert worden. Das sei nicht seine —des Klägers— Absicht gewesen.

d) Das Gericht habe entgegen seiner Zusage doch am entschieden. Der Kläger habe keine Gelegenheit mehr gehabt, sich mit dem Prozessbevollmächtigten zu besprechen.

e) Aus Zeitmangel sei die Erörterung der Sache abrupt abgebrochen worden. Nicht erwähnt worden sei im Protokoll, dass noch weitere Arbeiten im Arbeitszimmer erledigt worden seien.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Voraussetzungen nicht gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend dargelegt worden seien. Die Bezugnahme auf den Schriftsatz des Klägers sei unzureichend.

II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und dient auch nicht der Fortbildung des Rechts. Die bezeichnete Rechtsfrage kann auf der Grundlage der vorhandenen BFH-Rechtsprechung beantwortet werden. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen (betrieblichen) Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen (betrieblichen) Betätigung des Steuerpflichtigen (, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271). So bildet bei einem Steuerpflichtigen, der auf dem Gebiet der Organisationsentwicklung und Personalentwicklung mit den Schwerpunkten Beratung, Konzeptentwicklung und Training tätig ist und Dienstleistungen im Rahmen einer umfangreichen Außentätigkeit in Form von Trainingsveranstaltungen, sog. Coaching sowie Teamworkshops, Workshopmoderationen und Vorträgen beim Kunden vor Ort selbst erbringt, das Arbeitszimmer regelmäßig nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1271).

2. Hinsichtlich der Verfahrensmängel lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst hat; die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz reicht für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus (, BFH/NV 2003, 817).

Im Übrigen liegen die gerügten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor. Mit der Rüge unzutreffender Feststellungen wird die Beweiswürdigung des Gerichts angegriffen. Das Gericht hat dem Kläger eine dreiwöchige Frist eingeräumt, indem es die Zustellung des Urteils zurückgestellt hat; ggf. hätte noch ein weiterer Vortrag des Prozessbevollmächtigten berücksichtigt werden können. Durch die Umformulierung des Klageantrags ist dem Kläger kein Nachteil entstanden. Dass die Verhandlung abrupt abgebrochen worden sei, lässt sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen. Der Kläger hatte zudem die Möglichkeit, seinen Vortrag zu ergänzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 317 Nr. 2
DAAAB-71099