Keine Ansparabschreibung eines Wirtschaftsprüfers für Büroausstattung eines slowakischen Anstreicherunternehmens, an dem eine
atypisch stille Beteiligung besteht
Leitsatz
1) Die beträchtliche Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG eines deutschen Wirtschaftsprüfers mit dem Ziel der Investition
in Büroausstattung ist im Zusammenhang mit einer atypisch stillen Beteiligung an einem kaum rentablen Anstreicherunternehmen
in der Slowakei nicht anzuerkennen. Voraussetzung für die Ansparrücklage ist nämlich, dass es sich um einen inländischen Betrieb
oder eine inländische Betriebsstätte handelt.
2) Die Beschränkung auf inländische Betriebe verstößt nicht gegen EU-Recht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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