BFuP Nr. 3 vom Seite 219

Abschlussprüfung und Enforcement nach dem Bilanzkontrollgesetz – Zwei Fallbeispiele (Zusammenfassung)

Prof. Dr. Hansrudi Lenz

In diesem Beitrag werden zwei unterschiedliche Beispiele sog. Bilanzskandale, ComRoad und mg technologies, ausführlich dargestellt. Angenommen sei, eine Enforcement-Einrichtung nach Maßgabe des Entwurfes für ein Bilanzkontrollgesetz würde umgesetzt. Welche Anforderungen wären an Prüfungsumfang, -maßstab und -handlungen einer reaktiven Prüfung durch eine solche Einrichtung im Vergleich zur regulären Abschlussprüfung zu stellen? Im Ergebnis handelt es sich um eine anlassbezogene oder stichprobenartige, auf Einzelbereiche des Abschlusses beschränkte zweite Abschlussprüfung, deshalb kann die Prüfungsintensität der Enforcement-Einrichtung keinesfalls hinter der des Abschlussprüfers zurückstehen. Diese muss sich an den Prüfungsstandards, die für die Abschlussprüfung gelten und soweit sie für die zu untersuchenden Teilbereiche des Abschlusses relevant sind, messen lassen. Die Prüfungsstandards des IDW und des IAASB sind aber mittlerweile umfangreich, komplex und hoch ausdifferenziert. Damit hängt die Messlatte für eine deutsche Enforcement-Einrichtung mit öffentlich-rechtlicher Funktion entsprechend hoch. Diese ist deshalb gut beraten, sich zunächst bei Prüfungen der Mithilfe von Wirtschaftsprüfern zu versichern.

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Fundstelle(n):
BFuP 3/2004 Seite 219
NWB LAAAB-70927