BFuP Nr. 3 vom Seite 231

Abgrenzung des Risiko-Frühwarnsystems i. e. S. nach KonTraG zu einem umfassenden Risiko-Managementsystem im betriebswirtschaftlichen Sinn (Zusammenfassung)

Dr. Horst Bitz

Der nachfolgende Beitrag soll die gesetzlichen Vorgaben durch das KonTraG in ihrer konkreten Bedeutung für Vorstand und Aufsichtsrat aufzeigen, die organisatorische Einordnung des vom Gesetz geforderten Risiko-Frühwarnsystems in die Unternehmensorganisation darstellen und eine Abgrenzung des vom KonTraG geforderten Risiko-Frühwarnsystems i. e. S. zu dem von der Betriebswirtschaftslehre geforderten umfassenden Risiko-Managementsystem deutlich machen. Dies hat besondere Bedeutung im Hinblick auf die vom Gesetz konstatierte Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat.

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Fundstelle(n):
BFuP 3/2000 Seite 231
ZAAAB-70782