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Entstehung und Aktivierung einer Vermittlungsprovision
Der Anspruch auf eine Vermittlungsprovision ist zu aktivieren, sobald der vermittelte Vertrag zustande gekommen ist. Denn damit ist die Vermittlungsleistung erbracht und der Anspruch auf die Provision so gut wie sicher. Unerheblich ist, ob am Bilanzstichtag die Provisionsgutschrift oder -rechnung bereits erteilt worden ist, ob der Provisionsanspruch noch abgerechnet werden muss oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig ist. Mit seinem Urteil vom bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Aktivierung von Vermittlungs- bzw. Abschlussprovisionen (vgl. hierzu , BStBl 2000 II S. 25). Eberl stellt das Urteil in BBK 23/2005 F. 17 S. 3339 vor (RiFG Bernd Rätke, Berlin).
BBK F. 17 S. 3339