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Erbschaftsteuer | Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. (vgl. ) sind im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit vorläufig durchzuführen. In die Steuerbescheide wird ein entsprechender Erläuterungstext aufgenommen. Die gleich lautenden Erlasse v. (vgl. z. B. BStBl 2001 I S. 985