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Einfache Genussrechte begründen regelmäßig keine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Eine „Beteiligung am Kapital der Gesellschaft” i. S. von § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur dann, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter (Bezug: § 17 Abs. 1 EStG).▶NWB QAAAB-68138
▶Praxishinweise: Im Streitfall hatte der Kläger beantragt, das Genussrechtskapital bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze i. S. des § 17 EStG zu berücksichtigen, da dann seine Beteiligung unter die Wesentlichkeitsgrenze abgesunken wäre. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die „Beteiligung am ...