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Entstehen eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG
Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG (Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage) entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis eines gekündigten Arbeitnehmers vorher durch dessen Tod, geht dieser Anspruch nicht auf dessen Erben über. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf diese Rechtsfolge hinzuweisen (ArbG Siegen, Urteil vom - 1 Ca 843/05, DB 2005 S. 1975).