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Betriebliche Altersversorgung – Klärung weiterer Zweifelsfragen
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu Einzelfragen des (BStBl I S. 1065) Folgendes:
1. Übertragung von Direktversicherungen (Rz. 203 f.)
Wurde vom Arbeitgeber vor dem eine Versorgungszusage erteilt (Altzusage) und im Rahmen einer Direktversicherung durchgeführt, bestehen keine Bedenken, wenn nach der Übertragung dieser (Alt-)Direktversicherung unter Anwendung des Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen auf einen neuen Arbeitgeber bei dem neuen Arbeitgeber weiterhin von einer Altzusage ausgegangen wird. Dies gilt auch, wenn sich dabei die bisher abgesicherten biometrischen Risiken ändern, ohne dass damit eine Beitragsänderung verbunden ist. Es wird daher in diesen Fällen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Beiträge für die Direktversicherung vom neuen Arbeitgeber weiter pauschal besteuert werden(§ 52 Abs. 6 und 52a EStG i. V. mit § 40b EStG a. F.).
Entsprechendes gilt, wenn der (Alt-)Direktversicherungsvertrag unmittelbar vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird. Auch insoweit bestehen keine Bedenken, wenn weiterhin von einer Altzusage ausgegangen wird und die Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert werden.