BFH Beschluss v. - II S 10/05

Instanzenzug:

Gründe

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte „außerordentliche Beschwerde” ist nicht statthaft. Der Beschluss des Senats vom II B 125/04 ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf kommt lediglich eine Gegenvorstellung in Betracht. Diese ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 2000, 1132; vom IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom X S 5/04, juris STRE200451211).

Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der Kläger nicht dargelegt. Er macht lediglich geltend, dass der Senatsbeschluss vom II B 125/04 fehlerhaft sei.

Das vom Kläger genannte Rechtsinstitut der „verfassungsrechtlich gebotenen Untätigkeitsbeschwerde” gibt es nicht. Der Kläger macht —wie schon im Verfahren über die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision— ausschließlich materiell-rechtliche Einwände geltend. Darüber war aber schon im Beschwerdeverfahren, in dem es lediglich um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen ging, nicht zu entscheiden.

Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom , BGBl I 2004, 718). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 124 Nr. 1
RAAAB-70202