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Grundlagen - Stand: 08.06.2022

Mitwirkungspflichten

Catrin Geißler
BMF-Schreiben zu § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO

Das BMF hat ein neues Schreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) veröffentlicht ().

I. Definition der Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten sind Verhaltensanordnungen, die kraft Gesetzes bzw. kraft Verwaltungsakts an den Steuerpflichtigen oder einen Dritten gerichtet werden und dazu dienen, den Sachverhalt zu ermitteln, aufgrund dessen Steuern festgesetzt und erhoben werden sollen.

Die Finanzbehörde nimmt die Mitwirkungspflichten der Beteiligten in Anspruch, um ihre Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln – sog. Untersuchungsgrundsatz – erfüllen zu können.

II. Allgemeines

§ 90 AO, der die generelle Mitwirkungspflicht der Beteiligten regelt, stellt keine Rechtsgrundlage für Anordnungen der Finanzbehörde zu Lasten eines Beteiligten dar. Die Vorschrift fasst vielmehr die Pflichten der Beteiligten zusammen, die sich aus anderen speziellen Normen ergeben.

Dies schließt es allerdings nicht aus, dass - insbesondere bei einer Verletzung der sich aus § 90 Abs. 2 und Abs. 3 AO bei Auslandssachverhalten - für die Besteuerung des Beteiligten nachteilige Schlüsse gezogen werden und beispielsweise die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Mitwirkungspflichten, die unmittelbar kraft Gesetzes zu erfüllen sind und Mitwirkungspflichten, die erst aufgrund besonderer Aufforderung (Verwaltungsakt) zu erfüllen sind.

Praxishinweis:

Für Kosten, die durch die Erfüllung der Mitwirkungspflichten (z.B. während einer Betriebsprüfung) entstehen, kann eine Rückstellung gebildet werden.

III. Rechtsfolgen der Verletzung

Je nach Art der verletzten Mitwirkungspflicht können sowohl kumulativ als auch alternativ in Betracht kommen:

IV. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

1. Einzelne Mitwirkungspflichten

Soll ein Sachverhalt, der der Besteuerung zugrunde liegt, durch Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen aufgeklärt werden, geschieht dies auf der Grundlage spezieller Normen. Dazu gehören

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