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Fortbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte
Eine Fortbildungsstätte ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Fahrtkosten können daher nach drei Monaten nur in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht werden und nicht nach Dienstreisegrundsätzen. Nach Ablauf von drei Monaten begründet die auswärtige Fortbildungsstätte eine weitere Arbeitsstätte. Daher können Fahrtkosten nur noch in Höhe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen anerkannt werden.