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Keine Pflichtveranlagung für Alleingesellschafter mit Zusage einer Altersversorgung
Ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Altersversorgung zugesagt worden ist, hat die Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung nicht „ohne eigene Beitragsleistungen” erworben: er gehört damit nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG, so dass eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG für ihn nicht durchzuführen ist.