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Keine Anfechtung einer Klagerücknahmeerklärung wegen Irrtums
Wird eine Klagerücknahmeerklärung wegen Irrtums angefochten, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung, da die Vorschriften des BGB über die Anfechtung von Willenserklärungen nicht für die Anfechtung von Prozesshandlungen gelten. Auch ein Widerruf der Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unzulässig.