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Verspätungszuschlag bei Irrtum über Sachverhaltsumstände
Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige durch Erinnerungen oder Zwangsmittel zur Abgabe der Steuererklärung angehalten wird. Geht das Finanzamt fälschlicherweise davon aus, dass die Steuererklärung erst nach besonderer Erinnerung und Androhung von Zwangsgeld eingegangen ist, liegt bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags keine fehlerhafte Ermessensausübung vor, da die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht an solche Maßnahmen der Behörde anknüpft.