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Öffentlicher Dienst; | Ausschluß geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung
Teilzeitkräfte, die nach § 8 SGB IV mehr als nur geringfügig beschäftigt werden, sind in der Zusatzversorgungskasse zu versichern. Ein Ausschluß dieses Personenkreises würde gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis schon für sich betrachtet die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet oder erst durch Zusammenrechnung mit weiteren geringfügigen Beschäftigungen ().