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FG München Urteil v. - 8 K 3510/03 EFG 2006 S. 65 Nr. 1

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1

Keine Hinzurechnung einer Avalgebühr nach § 8 Nr. 1 GewStG

Eine Avalgebühr ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht gem. § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen

Leitsatz

1. Unter den Begriff des „Entgelts” in § 8 Nr. 1 GewStG fallen nicht alle Aufwendungen, die durch die Kreditaufnahme kausal verursacht sind, sondern nur solche, die sich – im weitesten Sinn – als Gegenleistungen für die Überlassung des Fremdkapitals und dessen Nutzung darstellen.

2. Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft zu Gunsten des Darlehens eines Dritten ist gemäß § 8 Nr. 1 GewStG nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass sich eine Avalgebühr – wie Zinsen – üblicherweise nach der Höhe und der Laufzeit des Kredites richtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2006 S. 126
DB 2006 S. 252 Nr. 5
DStRE 2006 S. 806 Nr. 13
EFG 2006 S. 65 Nr. 1
KÖSDI 2006 S. 14963 Nr. 2
YAAAB-69664

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FG München, Urteil v. 01.09.2005 - 8 K 3510/03

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