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Erbschaftsteuerrechtliche Bewertung von notierten und nichtnotierten Aktien
I. Vorbemerkung
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird bei Wirtschaftsgütern auf Grundlage des sog. gemeinen Wertes berechnet, der gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Auf Grundlage des gemeinen Wertes errechnet sich dann gem. § 19 ErbStG die zu zahlende Steuer des Erben. Nachfolgend wird dargestellt, nach welchen Bewertungsverfahren der gemeine Wert von Aktien an börsennotierten und nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften ermittelt wird. Dabei werden die einzelnen Bewertungsverfahren kritisch bewertet.
II. Bewertung börsennotierter Aktien
1. Gesetzesgrundlage
Die Ermittlung des gemeinen Wertes von börsennotierten Aktien findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 11 Abs. 1 BewG. Danach wird der niedrigste am Stichtag notierte Kurs als Wert für die Aktien angesetzt, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind. Damit erfolgt die Bewertung vom Verkehrswert, dem tatsächlichen Verkaufswert, ausgehend.
2. Bewertungsverfahren
a) Zugelassene Aktien
Die Aktien müssen am Stichtag gem. §§ 36 bis 49 Börsengesetz an einer deu...