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SteuerStud Nr. 10 vom Seite 492

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)

Ein Überblick über die Grundsätze der Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung der Praxisprobleme zum Verschulden

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Gunnar Tetzlaff, Bielefeld, und Dipl.-Finanzwirt (FH) Alexander Schallock, Dortmund

I. Vorbemerkungen

Fristen und deren Einhaltung kommen im Steuerrecht eine besondere Bedeutung zu, da sie die Grundlage für die Rechtssicherheit bilden. Werden Fristen versäumt, findet eine Prüfung materiellen Rechts gar nicht mehr statt. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die gesetzlichen Fristen das Recht auf Gehör nicht unzumutbar erschweren dürfen, auch wenn sie aus sachlichen Erwägungen gerechtfertigt werden können. Solch ein Fall läge vor, wenn selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen wäre.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll somit der Unbilligkeit abhelfen, dass auch derjenige den Folgen des Fristablaufs unterliegt, der die Frist überhaupt nicht einhalten konnte. Sie ist nicht dazu bestimmt, ursprüngliche oder nachträglich entstandene Fehler um ihrer selbst willen zu bereinigen. Ob der Rechtsbehelf in der Sache Erfolg haben kann oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Ihr kommt damit nur formelle Bedeutung zu.

II. Tatbestand und Rechtsfolgen

1. Versäumung einer gesetzlichen Frist

a) Gesetzliche Fristen

Fristen sind zu unterscheiden in gesetzliche und behördliche Fristen. Gesetzli...

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