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Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des Kindergeldes verfassungswidrig
(, DStR 2005 S.911)
I. Leitsatz
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
II. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog bis einschließlich Dezember 1997 für ihren 1979 geborenen Sohn Kindergeld. Der Sohn ließ sich seit August 1997 zum Industriemechaniker ausbilden. Im Streitjahr 1998 errechnete das Arbeitsamt – Familienkasse – aus der Ausbildungsvergütung des Sohnes nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags (2 000 DM) Einkünfte i. H. von 12 489 DM und legte diesen Wert als Bemessungsgröße der Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde. Da die so ermittelte Bemessungsgröße um 129 DM über der Freigrenze (12 360 DM) lag, setzte die Familienkasse das Kindergeld ab auf 0 DM fest. Bei der Ermittlung der Bemessungsgröße blieb unberücksichtigt, dass der Sohn im Streitjahr 1998 Sozialversicherungsbeiträge i. H. von 3 078,38 DM (Krankenversicherung 1 051,34 DM, Rentenversicherung 1 535,38 DM, Arbeitslosenversicherung 491,66 DM) zahlen musste.
Das Niedersächsische FG wies die Klage der Beschwerdeführerin ab (EFG 1999 S. 713). Der BFH wies di...