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SteuerStud Nr. 8 vom Seite 414

Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des Kindergeldes verfassungswidrig

(, DStR 2005 S.911)

von Dr. Peter Bilsdorfer, Richter am FG Saarbrücken

I. Leitsatz

Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

II. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog bis einschließlich Dezember 1997 für ihren 1979 geborenen Sohn Kindergeld. Der Sohn ließ sich seit August 1997 zum Industriemechaniker ausbilden. Im Streitjahr 1998 errechnete das Arbeitsamt – Familienkasse – aus der Ausbildungsvergütung des Sohnes nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags (2 000 DM) Einkünfte i. H. von 12 489 DM und legte diesen Wert als Bemessungsgröße der Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde. Da die so ermittelte Bemessungsgröße um 129 DM über der Freigrenze (12 360 DM) lag, setzte die Familienkasse das Kindergeld ab auf 0 DM fest. Bei der Ermittlung der Bemessungsgröße blieb unberücksichtigt, dass der Sohn im Streitjahr 1998 Sozialversicherungsbeiträge i. H. von 3 078,38 DM (Krankenversicherung 1 051,34 DM, Rentenversicherung 1 535,38 DM, Arbeitslosenversicherung 491,66 DM) zahlen musste.

Das Niedersächsische FG wies die Klage der Beschwerdeführerin ab (EFG 1999 S. 713). Der BFH wies di...

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