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Steuerbilanz und Mehr-/Wenigerrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV
Werkzeug bei der Ermittlung tatsächlicher wie latenter Steuern
I. Vorbemerkungen
In der Einkommensteuerdurchführungsverordnung heißt es: „Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen”.
Diese sich aus § 60 Abs. 2 EStDV ergebende Pflicht zur Überleitung/Herleitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem handelsrechtlichen Abschluss ist aufgrund des zunehmenden Auseinanderdriftens der Maßgeblichkeitsgrundsätze in der Praxis inzwischen wohl gang und gäbe. Kaum ein bilanzierender Steuerpflichtiger kann von sich behaupten, die Steuerbilanz entspreche bei ihm der Handelsbilanz. Folglich stellt sich im Rahmen der Erstellung der Ertragsteuererklärungen die Frage, ob es praktischer ist, die Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, mittels einer Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV [im Folgenden Mehr-/Wenigerrechnung] zu dokumentieren oder eine Steuerbilanz nach §60 Abs. 2 Satz 2 EStDV zu erstellen. Letzteres ist i. d. R. bei der erstmaligen Erstellung zeitaufwendiger, aber in Folgepe...