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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 311

Kein Nebeneinander von Behinderten-Pauschbetrag und einzeln nachgewiesenen Heimkosten

(, BFH/NV 2005 S. 433)

von Dr. Peter Bilsdorfer, Richter am FG Saarbrücken

I. Leitsatz

Werden die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, steht dem Steuerpflichtigen daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu.

II. Sachverhalt

Der am geborene Kläger bezog im Streitjahr 1997 als Pensionär Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „G”, „aG” und „H”.

S. 312

In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte er Aufwendungen für seine Unterbringung im Wohnstift A i.H. von 30 060 DM (42 060 DM ./. 12 000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Die Heimkosten betrugen im ersten Halbjahr 1997 3 479 DM/Monat und im zweiten Halbjahr 1997 3531DM/Monat. Hinzu kamen Nebenkosten für Strom und Telefon sowie ein monatlicher Pflegekostenzuschlag i.H. von 30 DM. Der Kläger erhielt insoweit keine staatliche Beihilfe.

Das Finanzamt (FA) gewährte dem Kläger lediglich den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG für hilflose Behinderte i. H. von 7 200 DM sowie einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG i. H. von 1 800 DM.

Mit seinem Einspruch begehrte der Kläg...

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