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FG Niedersachsen 05.04.2005 11 K 286/04, BBK 22/2005 S. 4547

Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bei einem erst zu eröffnenden Betrieb

Soll eine Ansparrücklage nach § 7g EStG für einen Betrieb gebildet werden, der erst noch gegründet wird, so setzt dies eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Soll ein Wirtschaftsgut nicht angeschafft, sondern hergestellt werden, muss zumindest ein Antrag auf behördliche Genehmigung vorliegen oder aber – falls nicht erforderlich – mit der Herstellung des Wirtschaftsguts tatsächlich begonnen worden sein. Ein Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm allein reicht jedoch dafür nicht aus. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: IV R 28/05).

BBK F. 13 S. 4789

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