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Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen
Ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Besitzunternehmer über eine Holding-Gesellschaft mittelbar an einer GmbH beteiligt, die der größte Kunde der Betriebs-GmbH ist, so gehört die unmittelbare Beteiligung an der Holding-Gesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.
Im Streitfall war der A Besitzunternehmer und beherrschender Gesellschafter der Betriebs-GmbH. Zugleich war er zu 25 % an einer Holdinggesellschaft beteiligt, die 100 % an der X-GmbH hielt. Die X-GmbH war mit ca. 19 % der Umsätze der bedeutendste Kunde der Betriebs-GmbH. Nach Ansicht des BFH gehört die Beteiligung an der Holding-Gesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des A, weil sie die mittelbare Beteiligung an der X-GmbH vermittle, die als größter ...