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Sperrwirkung eines Haftungsbescheids bei der Kapitalertragsteuer
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Erlass eines Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheids für bestimmte Monate eines Kalenderjahres nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil für vorausgegangene Monate desselben Jahres ebenfalls ein solcher Bescheid ergangen war und dieser Bescheid nicht aufgehoben oder geändert werden kann (Bezug: § 191 AO 1977; § 44 EStG).▶NWB GAAAB-56554
▶Praxishinweise: Die Sperrwirkung von Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheiden ist nach Ansicht des BFH nicht jahres-, sondern sachverhaltsbezogen. An einer Sachverhaltsbezogenheit fehlt es aber bei Verwirklichung des Haftungstatbestandes zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Da der Haftungstatbestand bei der Kapitalertragsteuer durch jede Verletzung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht neu verwirklicht wird, können also für Zeiträ...