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Unterzeichnung der Kündigung in einer BGB-Gesellschaft
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine BGB-Gesellschaft ist in der Regel von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen oder es muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass der Unterzeichnende auch in Vertretung der übrigen Gesellschafter handelt (§ 623 BGB; , BB 2005 S. 1627).