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Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG in Organschaftsfällen
Bei bereits bestehender gesellschaftsrechtlicher Beteiligung (finanzielle Eingliederung) löst eine nachfolgende wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, die ohne weitere Anteilsübertragung zur Begründung der Organschaft und gleichzeitig zur Anteilsvereinigung im neu gegründeten Organkreis führt, nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 i. V. mit § 1 Abs. 4 GrEStG aus (vgl. auch Boruttau, § 1 GrEStG Rn. 968b).
Die Steuerpflicht ist jedoch nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder dann zu bejahen, wenn zwischen dem Eintritt der finanziellen Voraussetzungen für eine Organschaft (Anteilserwerb) und der wirtschalftlichen und organisatorischen Eingliederung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne eines vorgefassten Gesamtplans besteht.