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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Feuerwehrvereins
Ein Feuerwehrverein ist nur insoweit als öffentliche Einrichtung der hinter ihm stehenden Gemeinde anzusehen, als er für diese Pflichtaufgaben wie den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst wahrnimmt. Andere, außerhalb des eigentlichen Satzungszwecks liegende Tätigkeiten wie hier die Veranstaltung eines Gründungsfests, sind dem Verein als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Bei allenfalls sporadisch stattfindenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind für die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG an die Konkretisierung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter zumindest die Anforderungen zu stellen, wie sie bei einer Betriebseröffnung gestellt werden.