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Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
Sanierungsgewinne sind seit Wegfall ihrer Steuerbefreiung 1998 durch Streichung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. zu versteuern. Es zeigte sich recht bald, dass diese Steuerpflicht ein wesentliches Hindernis war auf dem Weg einer sinnvollen Sanierung notleidender oder anderweitig in Schieflage geratener Unternehmen. Um auch der Zielsetzung der 1999 eingeführten neuen Insolvenzordnung nicht im Wege zu stehen, hat die Finanzverwaltung die Sanierungsgewinne zwar nicht wieder steuerfrei getellt. Sie hat jedoch auf dem Verwaltungsweg eine sachliche Billigkeitsmaßnahme geschaffen.
I. Steuerpflicht statt Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Sanierungsgewinne waren bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1997 nach § 3 Nr. 66 EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl 1997 I S. 821) bei Vorliegen von Sanie- S. 3856rungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht und Sanierungseignung steuerbefreit. Diese Steuerbefreiung galt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften ( NWB BAAAA-62346; Abschn. 27 Abs. 1 Nr. 1 KStR 1995). Die Streichung der Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne ab dem Veranlagungszeitraum 1998 wurde mit der Verhinderung unerwünschter Gestaltungen bei der steuerlichen Verrechnung von Verlusten begründet. § 3 Nr. 66 EStG a. F. führte dazu, da...